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Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"

Bedingungen der sportmedizinischen Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"

Die hier abgedruckten Weiterbildungsbedingungen und Ausführungsbestimmungen gelten für folgenden Personenkreis:

  • Für alle KollegInnen, die in den Ländern ihre Weiterbildung absolvieren, deren Ärztekammern die neue Weiterbildungsordnung (WBO) noch nicht umgesetzt haben (das ist im Augenblick noch die Mehrheit),
  • sowie für alle Kolleginnen und Kollegen, die in den Landesärztekammerbereichen, die die neue Weiterbildungsordnung umgesetzt haben, ihre Weiterbildung vor dem Stichtag der Umsetzung begonnen haben. Auch dies ist die überwiegende Mehrheit der KollegInnen in den einzelnen Kammerbereichen.

Die KollegInnen, die in den Landesärztekammerbereichen ihre Weiterbildung
nach dem Stichtag der Umsetzung der neuen Weiterbildungsordnung begonnen
haben, sollten die Bestimmungen beim zuständigen Landessportärztebund oder -Verband bzw. der zuständigen Landesärztekammer erfragen, weil sich die Weiterbildungsbedingungen der Ärztekammern z.T. unterscheiden. Antragsteller für die Zusatzbezeichnung Sportmedizin müssen in allen
Ländern, in denen die Ärztekammern die WBO umsetzten, unabhängig vom
Beginn ihrer Weiterbildung in der Sportmedizin, eine Prüfung absolvieren.
(Dr. Dieter Schnell, März 2006)

Die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" wird von den Landesärztekammern an approbierte Ärztinnen und Ärzte vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Zweijährige klinische Weiterbildung (auf die eine einjährige ganztägige Weiterbildung bei einem ermächtigten Arzt anrechenbar ist).
  2. Eine einjährige ganztägige Weiterbildung in einem sportmedizinischen Institut unter Leitung eines ermächtigten Arztes.
     
    Oder alternativ zu Punkt 2:
  3. Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer.
  4. Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer.
  5. Einjährige praktische sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder Sportverband.

 

Ausführungsbestimmungen

zu 3.: Die Landesärztekammern können auch solche Einführungskurse in Theorie und Praxis der Leibesübungen anerkennen, die bereits während des Medizinstudiums absolviert wurden. Diese nur für den Bereich der  Leibesübungen geltende Regelung berücksichtigt auf der Basis einer Empfehlung der Bundesärztekammer die Gründe, die für die systematische Beschäftigung mit sportartspezifischen Bewegungsabläufen bei jungen, noch in der Ausbildung stehenden Medizinern sprechen.

(Die Anerkennung von Weiterbildung in den Leibesübungen vor der Approbation wird in den einzelnen Ärztekammern unterschiedlich gehandhabt, einige wenige lehnen Sie ab.)